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Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29. November 2005 entschieden, dass die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß war. Dies geht aus der am 11. Januar 2006 veröffentlichten Entscheidung (IX R 49/04) hervor.

Wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung privater Spekulationseinkünfte in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig und die entsprechende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes für nichtig erklärt. Dieses strukturelle Vollzugsdefizit verneint der BFH jedoch für das Folgejahr.

Begründet wird dies mit der Einführung des Kontenabrufverfahrens zum 1. April 2005. Hiernach haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Kontenstammdaten von Steuerpflichtigen bei den Kreditinstituten abzufragen und so zu einer umfassenden Verifizierung der erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren zu kommen. Mit Hilfe dieses Verfahrens können auch Sachverhalte der Vergangenheit abgefragt werden. Da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt, können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum 1999 noch ermitteln.

Die Entscheidung des BFH bezieht sich zwar nur auf den Veranlagungszeitraum 1999; die Begründung des BFH lässt jedoch darauf schließen, dass die Verfassungsmäßigkeit auch für die Folgejahre gegeben ist.

Wie das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) auf Anfrage mitteilte, ist gegen das Urteil des BFH bislang noch keine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Unabhängig davon empfiehlt der DStV denjenigen, die mit einer Verfassungswidrigkeit der Spekulationsgewinnbesteuerung für die Jahre nach 1998 gerechnet und Spekulationseinkünfte bislang nicht erklärt haben, jetzt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu überdenken. Da es bei der Selbstanzeige diverse Fallstricke zu umgehen gilt, sollte hierfür in jedem Fall der Rat eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden.

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